Energieausweis

Der Energieausweis ist mit dem Typenschein für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante Kennwerte Ihres Hauses sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch.

Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten:
Die Energiekennzahl für Ihr Haus (=der spezifische Heizwärmebedarf).
Der angeführte "Gesamt-Energie-Effizienz-Faktor" (fGEE) ist seit 2012 in neuen Ausweisen angeführt und stellt einen Vergleichswert mit einem Referenzgebäude dar. Der Energieausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden .

Wer benötigt einen Energieausweis?

Bei allen neuen Gebäuden benötigt man einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig. Weiters ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Häusern, Wohnungen vorzulegen.

Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt maximal zehn Jahre. Bereits erstellte alte Energieausweise ohne Gesamtenergieeffizienzfaktor behalten ihre Gültigkeit (bis zu 10 Jahre).

Was passiert, wenn trotz Verpflichtung kein Energieausweis vorgelegt wird?

Wenn trotz Verpflichtung kein Energieausweis vorgelegt wird, so kann der Käufer oder Mieter jedoch den Energieausweis einklagen oder selbst einen Ausweis erstellen lassen und die Kosten dem Verkäufer oder Vermieter rückfordern. Rein rechtlich stellt das Versäumnis eine Verwaltungsübertretung dar und kann somit bei einer Anzeige mit bis zu rund € 1.500,- bestraft werden. Ein Entfall der Energieausweisvorlage lässt sich übrigens nicht durch einen Vertragspassus ausschließen. Derartige Vertragliche Vereinbarungen sind nicht rechtswirksam.

Energieausweisvorlagengesetz

Energieausweisfolder

Sanierungsscheck

Häufig gestellte Fragen zum Förderungsantrag

Allgemeine Förderungsbestimmungen

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Amtsblatt der Europäischen Union

 
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